Hafenbenutzungsordnung
Gemäß § 10 (2) der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) vom 09. Februar 2005 in der verfügbaren Fassung vom 01.03.2019 tritt für den Museumshafen Büsum (Hafenbecken I) folgende Hafenbenutzungsordnung in Kraft.
Der Museumshafen Büsum (Hafenbecken I) wird vom Museumshafen Büsum e.V. als Vereinsanlage betrieben. Diese Hafenordnung gilt für alle Personen, die die Hafenanlage von Land oder von einem der Liegeplätze betreten.
1. Allgemeines
Ein geordneter Ablauf des Museumshafenbetriebs erfordert größte gegenseitige Rücksichtnahme aller Beteiligten. Alle Anlagen und Einrichtungen des Museumshafens sind bei der Benutzung pfleglich und sorgfältig zu behandeln. Jeder Beteiligte hat bei der Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Museumshafens sein Möglichstes zu tun, damit Schäden und Verschmutzungen vermieden werden.
Abfälle der Gastlieger sind ausschließlich in die dafür bestimmten Behälter der Reederei Rahder (Hafenbecken II) zu bringen. Ein Schlüssel hierzu ist im Pavillon der Reederei erhältlich. Die Dauerlieger haben ihre Abfälle selbst zu entsorgen. Die Elektroanlage darf ausschließlich mit dem zu den Anschlüssen passenden Stecker und mit einwandfreien Kabeln benutzt werden. Bei der Benutzung der Wasseranschlüsse ist jede Wasserverschwendung zu vermeiden.
Der Museumshafen Büsum e.V. übt auf der gesamten Anlage das Hausrecht durch seinen Vorstand aus. Jede Person, die sich im Museumshafenbereich aufhält, hat bei der Benutzung die Weisungen des vom Vorstand bestellten Hafenmeisters zu befolgen. Personen, die gegen diese Hafenordnung oder gegen Weisungen des Hafenmeisters verstoßen, können aus dem Museumshafen verwiesen werden. Im Wiederholungsfall kann der Vorstand gegen die betreffende Person ein Zutrittsverbot aussprechen.
Der Zutritt des Museumshafens sowie die Benutzung aller Anlagen und Einrichtungen geschehen ausschließlich auf eigene Gefahr.
Der Hafenmeister oder sein Vertreter unterrichtet die Gastlieger nach Anlegen des Schiffes über die Nutzungsmöglichkeiten der sanitären Anlagen (WC, Dusche). Diese befinden sich in den Räumen von „Vitamaris“. Berechtigungsscheine sind beim Hafenmeister erhältlich.
2. Nutzung von Dauerliegeplätzen
- Mitglieder des Museumshafen Büsum e.V. können beim Vorstand beantragen, dass ihnen für das ganze Jahr ein Liegeplatz für ihr Boot zugewiesen wird. Über die Verteilung der Liegeplätze entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Hafenmeisters. Er wird hierbei nach Möglichkeit die geäußerten Wünsche berücksichtigen.
- Dauerliegeplätze werden jeweils für ein Jahr vergeben. Sie werden stillschweigend auf das folgende Jahr übertragen, wenn keine Gründe des Museumshafen Büsum e.V. oder des Nutzers dagegen sprechen.
- Gründe, die gegen eine Verlängerung sprechen, sind:
- Verstöße gegen Bestimmungen der Hafenordnung und Anweisungen des Hafenmeisters.
- Platzmangel im Hafenbecken,
- wenn dem Eigner eines historischen Wasserfahrzeugs, der Mitglied des Vereins ist, ein angemessener Liegeplatz zugewiesen werden soll und kein ausreichender Platz vorhanden ist.
- Kündigung der Mitgliedschaft.
3. Hafengebühr – Liegegebühr
- Die Nutzungsgebühr ist eine Jahrespauschale und ist bis 15. März des Folgejahres auf das Vereinskonto zu zahlen. Sie errechnet sich aus der Gesamtfläche (Länge über alles x Gesamtbreite) des Fahrzeugs und dem festgelegten Gebührensatz.
- Bei Beantragung eines Liegeplatzes ab September eines Jahres kann die Jahresgebühr entsprechend gezwölftelt werden.
4. Pflichten der Dauerlieger
- Jeder Dauerlieger ist für die sachgerechte und sichere Vertäuung seines Schiffes, die der Beanspruchung bei Sturm standhalten muss, verantwortlich. Bricht eine Festmacherleine des Dauerliegers, ist er für alle dadurch an der Hafenanlage und an anderen Schiffen verursachten Schäden verantwortlich und haftbar.
- Im Bereich seines Liegeplatzes sind einmal jährlich auf Weisung des Hafenmeisters die Dalbenköpfe vom Dauerlieger weiß zu streichen. Die benötigte Farbe stellt der Museumshafen Büsum e.V. zur Verfügung. Schäden an den Hafenanlagen im Bereich des Liegeplatzes sind dem Hafenmeister zu melden.
- Jeder Dauerlieger hat seinen Liegeplatz sauber zu halten.
5. Gastlieger
- Gastlieger, die mit ihrem Boot den Museumshafen Büsum anlaufen, können Liegeplätze durch den Hafenmeister zugewiesen bekommen. Der Hafenmeister ist berechtigt, Gastlieger an einen anderen Liegeplatz als den ursprünglich eingenommenen zu verweisen.
- Das Nutzungsentgelt über den 7. Tag hinaus beträgt 10 Euro täglich und ist im Voraus beim Hafenmeister zu entrichten.
- Jeder Gastlieger ist für die sachgerechte und sichere Vertäuung seines Schiffes, die der Beanspruchung bei Sturm standhalten muss, verantwortlich. Bricht eine Festmacherleine des Gastliegers, ist er für alle dadurch an der Anlage und an anderen Schiffen verursachten Schäden verantwortlich und haftbar.
6. Regeln für den Hafenbetrieb
- Der Museumshafen ist ein Tidehafen und fällt bei Niedrigwasser trocken.
- In der Zufahrt zum Museumshafen und im Museumshafen selbst gelten grundsätzlich die Regeln der Seeschifffahrtsstraßenordnung.
- Das Fahrverhalten ist den beengten Raumverhältnissen anzupassen.
- Jede Verschmutzung des Hafenbeckens ist untersagt. Bord-WC ohne Schmutzwassertank dürfen im Museumshafen nicht benutzt werden. Treibstoffe und öliges Bilgenwasser dürfen nicht in das Hafenbecken gepumpt werden.
- Die Handkarre ist nach Benutzung sofort an den dafür bestimmten Platz zurückzubringen.
7. Ergänzung
Die Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) in der jeweils gültigen Fassung sowie der Nutzungsvertrag zwischen der Gemeinde Büsum und dem Museumshafen Büsum e.V. sind Bestandteil der Hafenbenutzungsordnung des Museumshafen Büsum e.V.
Büsum, den 02.03.2019
Klaus Hinz Vorsitzender |
Bernd Gorodsinsky | Thomas Wendt | |
1.Stellv. Vorsitzender | 2. Stellv. Vorsitzender |
Obige Hafenbenutzungsordnung für den Museumshafen Büsum wurde der Hafenbehörde form- und fristgerecht vorgelegt. Sie wird hiermit genehmigt.
Büsum, den