Museumshafen Buesum

Satzung des „Museumshafen Büsum e.V.“

Satzung des „Museumshafen Büsum e.V.“

Gründungssatzung beschlossen am 17.07.2001 in Büsum.
1. Änderung beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22.10.2002.
2. Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 01.03.2013
Letzte Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06.03.2020
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter der Registernummer VR 1150 ME

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Museumshafen Büsum e.V.“. Er ist eingetragener Verein.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Büsum.
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.
Der Zweck wird verwirklicht durch:

  • den Aufbau und den Betrieb eines Museumshafens in Büsum
  • den Erwerb, die Restaurierung und Erhaltung alter Büsumer Fischerfahrzeuge, in Büsum gebauter Schiffe und anderer historischer Wassernutzfahrzeuge, die für die Schifffahrtsgeschichte der norddeutschen Küstenregion kennzeichnend ist
  • die Unterbringung solcher Schiffe in dem Museumshafen
  • die Präsentation solcher Schiffe als schwimmende und in Fahrt befindliche Anschauungsobjekte für die Öffentlichkeit
  • die Heranführung von Jugendlichen an den Denkmalschutzgedanken, indem Jugendlichen die Mitarbeit an der Erhaltung und dem Betrieb traditioneller Seemannschaft ermöglicht wird.“

2.2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

Über die Annahme der Beitrittserklärung sowie über die Aufnahme des Beitrittswilligen als Mitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

Ablehnende Beschlüsse hat der Vorstand auf Verlangen des Beitrittswilligen der Mitgliederversammlung vorzulegen.

3.2. Die Ehrenmitgliedschaft ist nur für natürliche Personen möglich.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4.2. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

4.3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

– die in der Satzung zum Ausdruck kommenden Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt,

– sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als einen Monat seit Zugang der 2.Mahnung im Verzug befindet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist das Mitglied persönlich zu hören.

Der Ausschlussist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben und zu begründen, der Betroffene kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Auf diese Möglichkeit ist der Betroffene mit der schriftlichen Ausschlussbegründung hinzuweisen. Macht der Betroffene von der bezeichneten Möglichkeit Gebrauch, so tritt aufschiebende Wirkung ein.

5. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Die Beitragsordnung legt die Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr fest.

6. Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7. Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich, sie hat folgende Rechte und Pflichten:

– Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

– Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die ihr auf Verlangen eines Betroffenen vorzulegenden Beschlüsse des Vorstandes sowie alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,

– Entscheidungen über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

– Beschlussfassung über eine Hafenordnung.

7.2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist einzuberufen in der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres, sowie auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder. Ein Tagesordnungsvorschlag ist beizufügen. Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlages einzuladen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.

7.3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet .Ein Wahlvorgang kann nicht von einem Kandidaten geleitet werden.

7.4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme .Für eine Satzungsänderung und eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich; im Übrigen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Wahlen findet im Falle der Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches das lebensjüngste anwesende Mitglied zieht. Wahlen finden auf Antrag eines Mitgliedes geheim statt.

7.5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll durch eine/n vom Vorstand zu bestimmende/n Schriftführer/in festgehalten, die die/der das Protokoll zu unterschreiben hat.

8. Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus:

– dem/der Vorsitzenden,

– zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

– dem/der Schriftführer/in,

– dem/der Kassenführer/in,

– Beisitzern.

8.2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er führt die Amtsgeschäfte solange fort, bis der neue Vorstand das Amt übernimmt. Für ein abberufenes Vorstandsmitglied ist noch in derselben Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

8.3. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit sachverständige Personen zu kooptieren, die jedoch kein Stimmrecht haben.

8.4. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass einer der stellvertretenden Vorsitzenden den Verein lediglich bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten soll.

8.5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Auf schriftlichen Antrag zweier Mitglieder des Vorstandes ist er einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist .Über jede Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, welches allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet wird und allen Mitgliedern zur Einsicht offen steht.

8.6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8.7. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung.

9. Rechnungswesen

9.1.Das Vereinsvermögen und die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden von dem/der Kassenführer/in nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verwaltet. Der/die Kassenführer/in ist Verpflichtet, ordnungsgemäß Bücher zu führen bzw.führen zu lassen sowie zum Ende des Geschäftsjahres einen Abschluss und einen Vorschlag für die Einnahmen und Ausgabenplanung für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.

9.2. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer sind so einzurichten, dass sie sich jeweils um ein Jahr überschneiden.

9.3. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich – nach ihrem Ermessen häufiger – Bücher und Kasse zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht zu erstatten.

10. Verwenden der Einnahmen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Liquidation des Vereins Ansprüche an das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

11. Auflösung

11.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mit einer Frist von einem Monat erfolgen. Die Einladungen sind per Einschreiben zu versenden; Nachforschungen nach neuen Anschriften müssen nicht erfolgen.

11.2. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb eines Monats die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

11.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

11.4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte des Vereins zwei Liquidatoren.

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